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Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (EWKG)

Am 17. Dezember 2021 ist die Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) in Kraft getreten. In dem Änderungsgesetz werden Ziele und konkrete Maßnahmen als Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes formuliert

Die Neufassung des EWKG setzt auf den neuen Klimaschutzzielen auf, die auf Bundesebene nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vereinbart wurden.

Die Durchführungsverordnung zum o.a. EWKG ist am 17.12.2022 in Kraft getreten.

Die in der Durchführungsverordnung genannten Formulare wurden am 23.01.2023 per Erlass in Schleswig-Holstein gemäß § 2 der Landesverordnung zur Ausführung zu § 9 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) zur einheitlichen Anwendung verbindlich bekannt gemacht. Inhaltliche Abweichungen von den eingeführten Formularen sind nicht zulässig.

Die entsprechenden Formulare finden Sie hier.

Im §9 des EWKG heißt es:

Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage ab dem 1. Juli 2022 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken.

Das bedeutet konkret, dass der Hauseigentümer verpflichtet ist mit dem einreichen der Bauunterlagen (Vordruck für Feuerungsanlagen) beim bBSF auch das Formular „Anzeige der Erfüllungspflicht nach §9 EWKG“ einzureichen. Hier erklärt der Hauseigentümer, auf welche Art und Weise er die geplanten Erfüllungsoptionen zur Nutzung erneuerbarer Energien erreichen wird.

Nach Durchführung der Baumaßnahme ist der Eigentümer verpflichtet binnen eines Jahres den Nachweis der Erfüllung zur Nutzung erneuerbarer Energien mittels Formular dem bBSF anzuzeigen.

 

Neues Schornsteinfegerhandwerksgesetz verabschiedet

Zum 01.01.2009 trat das neue Schornsteinsteinfegerhandwerksgesetz in Kraft. Damit sind viele weitreichende Veränderungen im Schornsteinfegerhandwerk verbunden.

<Ausführliche Informationen gibt es hier>

 

Filterpflicht oder Stilllegung von Feuerstätten:
Nur Altgeräte mit hohem Schadstoffausstoß betroffen

In den vergangenen Tagen wurde in den Medien über eine drohende Zwangsstilllegung beziehungsweise Filterpflicht für Kamin- und Kachelöfen berichtet. Durch die sehr verkürzte Darstellung ist der Eindruck entstanden, dass es sich um eine generelle und sofortige Pflichtmaßnahme für alle Geräte handelt.
Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks weist darauf hin, dass die geplanten Regelungen für Feuerstätten erst noch Bundesrat und Bundestag passieren müssen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand müssen die Eigentümer von Kamin- und Kachelöfen bis Ende 2012 nachweisen, dass ihr Ofen bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten kann.
Eine generelle Messpflicht an Kamin- und Kachelöfen durch den Schornsteinfeger ist nicht vorgesehen.
Die ersten Geräte, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein werden, sind Öfen, die vor dem 1. Januar 1975 einer so genannten Typenprüfung unterzogen wurden – also 40 Jahre und älter sind. Diese müssen bei Überschreitung des Grenzwertes bis Ende 2014 nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden. Bis 2024 folgen stufenweise die Maßnahmen für alle Geräte, die bis zum in Kraft treten der Novelle geprüft wurden.
Das Typenschild am Gerät gibt Auskunft über das Jahr der Prüfung. Ist das Typenschild nicht mehr vorhanden oder unvollständig, kann der Verbraucher beim Hersteller der Feuerstätte nachfragen. Heute erhältliche Geräte erfüllen in der Regel die geplanten Grenzwerte. Ihnen droht weder Stilllegung noch Filterzwang oder Austausch.
Der Schadstoff-Ausstoß ist nicht vom Preis des Gerätes abhängig, sondern von der Gerätetechnik, die in den vergangenen Jahren beachtliche Fortschritte gemacht hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Emissionen als auch auf den Energieverbrauch. Fabrikneue Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen verursachen heute nur noch einen Bruchteil der Emissionen von Feuerstätten, die in den 1970er Jahren produziert worden sind. Alle auf dem deutschen Markt befindlichen Geräte werden von unabhängigen Feuerstätten-Prüfstellen einer ausführlichen technischen Untersuchung unterzogen, die auch den Schadstoffausstoß dokumentiert.
Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

Presseberichte

 

Sind die Erstmessung und die wiederkehrende Messung an einer Kleinfeuerungsanlage gebührenpflichtig?

Diese Frage hat das OVG Oldenburg eindeutig mit „Ja“ beantwortet.


Ein Hausbesitzer vertrat die Auffassung dass der Bezirksschornsteinfegermeister die Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. dem BImSchG durchführen könne, dafür jedoch keinerlei Gebühren geltend machen kann.
Er gab an dass aus den Regelungen der §§ 30 bzw. 52 Abs.4 BImSchG sich ergeben würde, dass für die Überwachung einer nichtgenehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage keine Kosten erhoben werden dürften.

Urteil des OVG Oldenburg vom 21. August 2002 - Az.: 5 A 784 / 02

Diese Ansicht resultiert aus einem rechtsirrigen Verständnis des Anwendungsbereiches der Vorschriften des BImSchG und dessen Verhältnis zum Schornsteinfegergesetz.

In dem Verfahren ging es allein um die Frage, wer die Kosten für die dem Bezirksschornsteinfegermeister zugewiesene Aufgabe der Durchführung einer Emissionsmessung auf der Grundlage des § 15 Abs.1 der 1.BImSchV (Wiederkehrende Messung) zu tragen hat.

Diese Frage beurteilt sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen.

Beim Schornsteinfegergesetz handelt es sich ebenso wie beim Bundesimmissionsschutzgesetz um ein Gesetz des Bundes, so dass auch die auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Rechtsverordnungen des Landes auf einem Bundesgesetz beruhen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen bestehen nicht.

Die Ausführungen des Klägers zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Kehr- und Überprüfungsverordnung aufgrund eines Verstoßes gegen die Gesetzgebungskompetenz beruht mithin auf der bereits im Ausgangspunkt unzutreffenden Annahme, dass es sich bei dem Schornsteinfegergesetz und den hierauf beruhenden Verordnungen um - gegenüber dem BImSchG - niederrangige Normen des Landesrechtes handele."


Fakt ist nachfolgender Leitsatz, den das OVG Oldenburg aufgestellt hat:


Vorschriften des BImSchG stehen der Erhebung von Schornsteinfegergebühren auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes in Verbindung mit der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung nicht entgegen

 

§§ Rechtsprechung §§

Schornsteinfeger dürfen immer rein

Zutritt zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen darf nicht verwehrt werden.

Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, Schornsteinfegermeister mit Ihren Mitarbeitern ins Haus zu lassen. So urteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (OVG) in einem veröffentlichten Beschluss. (Az 6B 10703/03.OVG)

Im konkreten Fall hatte sich ein Hauseigentümer beharrlich geweigert, dem Schornsteinfeger die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie Messungen an seiner neuen Heizungsanlage zu ermöglichen. Auch eine Aufforderung der zuständigen Kreisverwaltung blieb ohne Erfolg.

Ein richterlicher Durchsuchungsbefehl sei nicht erforderlich, entschied das OVG. Vielmehr sei die zuständige Behörde aus eigenem Recht befugt, sich –notfalls durch körperliche Gewalt- Zutritt zu den betreffenden Räumen zu verschaffen, damit die notwendigen Arbeiten und Kontrollen durchgeführt werden können. Dem uneinsichtigen Hauseigentümer sei „dringend anzuraten, dem Bezirksschornsteinfegermeister und seinen Mitarbeitern endlich Zutritt zu gewähren“, heißt es unmissverständlich im Beschluss.

 

Amtshaftung des Bezirksschornsteinfegermeisters

Wenn der Bezirksschornsteinfegermeister eine Beratung im Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Edelstahlkamins und der Notwendigkeit einer Abgasentstaubungsanlage durchführt, wird er als Beamter tätig. Als Bezirksschornsteinfegermeister nimmt er bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Emissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung öffentliche Aufgaben war.
Im Rahmen der Kehrarbeiten wird der Bezirksschornsteinfegermeister dagegen privatrechtlich tätig. Soweit er dabei einen Schaden verursacht, haftet er persönlich.

Soweit für die erstgenannten Tätigkeiten ein Amthaftungsanspruch geltend gemacht wird, kann der Bezirksschornsteinfegermeister bei einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht. Der Grundstückseigentümer ist also darauf angewiesen, das Unternehmen der Heizungstechnik in Anspruch zu nehmen, das den Umbau der Heizungsanlage vorgenommen hat. Es ist verpflichtet, einen funktionsgerechten und funktionierenden Kamin zu errichten.

Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20.03.2002 (-2O 406/01-)

 

 

 

 

   

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Kropp im Kreis Schleswig-Flensburg - Schleswig-Holstein

 

 

 

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